Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Übernimmt das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine Feststellung des Erstgerichtes nicht, so liegt der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nur dann vor, wenn diese Verfahrensverletzung geeignet ist, die erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.Übernimmt das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine Feststellung des Erstgerichtes nicht, so liegt der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nur dann vor, wenn diese Verfahrensverletzung geeignet ist, die erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025