Norm
StVO §23 Abs1Rechtssatz
Hindern am Vorbeifahren oder Wegfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeutet nicht eine bloße Behinderung, sondern die Herbeiführung der fahrtechnischen oder rechtlichen Unmöglichkeit des Vorbeifahrens oder Wegfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075110Dokumentnummer
JJR_19800221_OGH0002_0080OB00305_7900000_001