Rechtssatz
Im Falle einer sogenannten unechten Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden, ist der Hausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt; aber auch hier ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019851Im RIS seit
26.02.1980Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025