Norm
ABGB §934Rechtssatz
Es ist Erfahrungstatsache, daß bei der Hingabe von Grundstücken auch rein subjektive Bewertungen eine erhebliche Rolle spielen. Tauschen daher Parteien Grundstücke, so haben sie in der Regel für sich eine Bewertung der beiderseitigen Grundstücke oft auch nach subjektiven Gesichtspunkten vorgenommen. Sie werden daher in der Regel eine Anfechtung des Vertrages mit einem Rechtsbehelf, bei dem rein subjektive Momente keinerlei Rolle spielen, ausschließen wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018976Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0070OB00533_8000000_001