RS OGH 1980/3/3 Bkd87/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1980
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Norm

DSt 1872 §2 E

Rechtssatz

Gebraucht ein Rechtsanwalt in einem Schreiben an eine Versicherungsanstalt die Wendung: "Wir haben jedoch die Art Ihrer Vorgangsweise zur Kenntnis genommen und werden unser Verhalten gegenüber Ihrer geschätzten Anstalt künftighin entsprechend einrichten", nachdem diese (eine offenbar unbegründete) Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet hat, so stellt dies eine Unmutsäußerung dar, sie noch nicht als Disziplinarvergehen zu beanständen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/79
    Entscheidungstext OGH 03.03.1980 Bkd 87/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054941

Dokumentnummer

JJR_19800303_OGH0002_000BKD00087_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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