Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Auch in der Frage, ob über ein Eventualbegehren bereits der Rechtsstreit anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO) oder erst eingeleitet werden muss (§ 387 Abs 2 EO), ist nur auf die Gerichtsanhängigkeit, nicht auf die Streitanhängigkeit abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011