RS OGH 1980/3/3 6Ob543/80, 16Ok3/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1980
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Norm

EO §387 Abs1
NahversG §7 Abs4

Rechtssatz

Auch in der Frage, ob über ein Eventualbegehren bereits der Rechtsstreit anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO) oder erst eingeleitet werden muss (§ 387 Abs 2 EO), ist nur auf die Gerichtsanhängigkeit, nicht auf die Streitanhängigkeit abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 03.03.1980 6 Ob 543/80
  • 16 Ok 3/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
    Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO wird bereits durch die Gerichtsanhängigkeit, nicht erst durch die Streitanhängigkeit ausgelöst. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T2); Veröff: SZ 2008/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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