Rechtssatz
Sowohl bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte als auch auf
unbestimmte Zeit sind die Parteien berechtigt, für den Beginn des Arbeitsverhältnisses eine vierzehntägige Probezeit zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Angestellte, Befristung, unbefristet, Dienstverhältnis auf ProbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028228Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_001