RS OGH 2005/2/17 4Ob32/80, 8ObA124/04z

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Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

KollV für das Gast- und Schankgewerbe Pkt17 lita

Rechtssatz

Diese Bestimmung bedeutet lediglich, daß bei Abschluß eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit eine Probezeit auch dann als vereinbart gilt, wenn sie von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht vereinbart wurde; sie schließt aber die Möglichkeit der Vereinbarung einer solchen Probezeit auch für den Fall des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064436

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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