Norm
AVBTV §20Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme nach § 20 AVBVT sowie die Frage, ob sie vom Vertragspartner im Einzelfall zu Recht ausgesprochen wurde, kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO gemacht werden.Die Rechtswirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme nach Paragraph 20, AVBVT sowie die Frage, ob sie vom Vertragspartner im Einzelfall zu Recht ausgesprochen wurde, kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039099Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008