Norm
UWG §9 B1Rechtssatz
Als eine selbständige, zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG zu qualifizierende Werbetafeln sind nur unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlich geschützt, ("Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont").Als eine selbständige, zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu qualifizierende Werbetafeln sind nur unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlich geschützt, ("Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079138Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00308_8000000_001