RS OGH 1980/3/4 4Ob61/79

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Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

PatG 1970 §3 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 61/79
    Veröff: Beisatz: Schraubverbindung (T1) Veröff: ÖBl 1981,66

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071187

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00061_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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