RS OGH 1980/3/4 4Ob61/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

PatG 1970 §3 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 61/79
    Veröff: Beisatz: Schraubverbindung (T1) Veröff: ÖBl 1981,66

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071187

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00061_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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