Norm
AO §20dRechtssatz
§ 46 Abs 1 Z 4 KO bietet für sich allein keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des vorzeitig gekündigten Arbeitnehmers. Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO nämlich rechtmäßig, weshalb die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht analog angewendet werden können, ebensowenig die besonderen Bestimmungen über Ersatzansprüche des zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers (insbesondere § 1162 b ABGB, § 29 AngG). Das gleiche muß für die - nach wie vor fortbestehende - Schadenersatzregelung des § 20 d AO gelten.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO bietet für sich allein keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des vorzeitig gekündigten Arbeitnehmers. Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO nämlich rechtmäßig, weshalb die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht analog angewendet werden können, ebensowenig die besonderen Bestimmungen über Ersatzansprüche des zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers (insbesondere Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 29, AngG). Das gleiche muß für die - nach wie vor fortbestehende - Schadenersatzregelung des Paragraph 20, d AO gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051720Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00039_7900000_001