RS OGH 2008/4/10 3Ob162/79, 3Ob52/84, 3Ob3/87, 3Ob278/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
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Rechtssatz

Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge Paragraphen 405, ZPO, Paragraph 78, EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.

Entscheidungstexte

  • RS0003184">3 Ob 162/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 162/79
    SZ 53/39
  • RS0003184">3 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 52/84
    Vgl auch; Beisatz: Wird nur mehr ein Darlehensrest in bestimmter Höheangemeldet, wird damit begehrt, dass das zurücktretende Recht beiWegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang einrückt.(T1) = SZ 57/109
  • RS0003184">3 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 3/87
    Auch
  • RS0003184">3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Auch; Beisatz: Die unvollständige Anmeldung führt zum Verlust des Teilnahmeanspruchs an der Meistbotsverteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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