Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Wer mit einem Angestellten, der für den Geschäftsherrn in dessen Laden oder Warenlager tätig wird, kontrahiert, kann davon ausgehen, daß sich die Erklärung des Angestellten auf den Inhaber des Unternehmers bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019605Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_004