Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Je nach seiner inhaltlichen Ausgestaltung hat der Factoring - Vertrag nur das Inkasso der Forderung zum Gegenstand, sodaß dem Gläubiger im wesentlichen die Mahnung und Eintreibung der Forderung abgenommen wird, oder aber der Factor bevorschußt die Forderung bereits vor deren Fälligkeit. Im ersten Fall kommt dem Factoring vor allem Dienstleistungsfunktion, im zweiten Fall auch Finanzierungsfunktion zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032564Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00538_8000000_001