Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
§ 56 HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die um Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019585Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_002