RS OGH 1980/3/5 1Ob745/79, 3Ob562/82, 4Ob141/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B4
HGB §56

Rechtssatz

§ 56 HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die um Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 745/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79
    Veröff: EvBl 1980/193 S 581 = JBl 1981,203 = SZ 53/37
  • 3 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 562/82
    nur: Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist. (T1)
  • 4 Ob 141/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 141/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019585

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten