RS OGH 2008/5/29 1Ob538/80; 1Ob674/81; 10Ob56/03p; 2Ob142/07g

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Rechtssatz

Die Begünstigung des § 1395 ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehörigen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten.Die Begünstigung des Paragraph 1395, ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehörigen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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