RS OGH 1980/3/5 1Ob745/79, 7Ob711/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1053

Rechtssatz

Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (Eintauschfahrzeug).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019875

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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