RS OGH 1980/3/5 6Ob544/80

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1053
ZPO §226 IIIC

Rechtssatz

Bei einer Gegengeschäftsvereinbarung ist nicht erforderlich, daß die Waren der Gegenlieferung und deren Preis bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt sein müssen. Es ist Sache der Klägerin, die Fälligkeit ihrer Forderung dadurch herbeizuführen, daß sie die ihrer Forderung entsprechende Bestellung von Waren bei Beklagten tätig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 6 Ob 544/80
    Veröff: RZ 1981/47 S 202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019848

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0060OB00544_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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