RS OGH 1980/3/5 1Ob538/80

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §1392 A
ABGB §1395
ABGB §1396
ABGB §1397

Rechtssatz

Die Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb an ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, kann der Schuldner dahin verstehen, daß nur jene Forderungen als an den Factor übertragen gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Der Schuldner, der auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 538/80
    Veröff: EvBl 1980/187 S 549 = JBl 1981,542 = SZ 53/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032598

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00538_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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