RS OGH 1980/3/6 8Ob14/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1980
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Norm

ZPO §477 Z9 D9
ZPO §503 Z1 B2
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z 9 ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 14/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042196

Dokumentnummer

JJR_19800306_OGH0002_0080OB00014_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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