Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Der Bestandnehmer haftet nur für die verschuldete, nicht für die zufällige Beschädigung der Bestandsache. Als nicht ersatzfähiger zufälliger Schaden im Vermögen des Bestandgebers ist auch ein solcher anzusehen, der eine Folge eines in der Person des Bestandnehmers (oder seiner Angehörigen) eingetretenen Zufalles ist (vgl 3 Ob 502/55; hier: Erbrechen eines fünfjährigen Kindes beschädigt Teppich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020671Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00523_7900000_001