Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
War die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 7 Abs 1, 2 und 3. Satz des Tiroler Wohnsiedlungsgesetzes nicht Geschäftsgrundlage des Übergabsvertrages und das gegenständliche Rechtsgeschäft auch nicht Anlaßfall für das diese Bestimmungen aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, so steht die Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof der Gültigkeit dieses Vertrages nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017481Dokumentnummer
JJR_19800311_OGH0002_0020OB00597_7900000_001