RS OGH 1980/3/12 3Ob176/79, 3Ob48/11x, 3Ob143/14x

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Norm

EO §355 VIIIa

Rechtssatz

In einem Strafvollzugsbeschluss ist die Strafandrohung für den Fall weiteren Zuwiderhandelns entbehrlich, weil auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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