Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Trotz eines allfälligen über die Dauer der Ehe der Streitteile hinaus vereinbarten Verzichts auf die Teilung der Liegenschaft kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden, wobei allerdings diese Aufhebung infolge wichtiger Gründe als - zumindest subjektiv - unvermeidlich qualifiziert werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013237Dokumentnummer
JJR_19800312_OGH0002_0030OB00581_7900000_001