RS OGH 1980/3/12 3Ob581/79

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §831

Rechtssatz

Trotz eines allfälligen über die Dauer der Ehe der Streitteile hinaus vereinbarten Verzichts auf die Teilung der Liegenschaft kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden, wobei allerdings diese Aufhebung infolge wichtiger Gründe als - zumindest subjektiv - unvermeidlich qualifiziert werden muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 12.03.1980 3 Ob 581/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013237

Dokumentnummer

JJR_19800312_OGH0002_0030OB00581_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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