RS OGH 1980/3/12 3Ob4/80, 7Ob525/86, 5Ob67/90, 1Ob541/93, 1Ob545/95, 1Ob2123/96d, 1Ob354/97h, 4Ob47/

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Norm

ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung des Urteils ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, sei es, dass das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft ausdrücklich an die Existenz eines Urteiles eine besondere (von der Rechtskraft, Gestaltungswirkung und Vollstreckbarkeit verschiedene) Rechtsfolge zB die Verjährungsfrist der Judikatsschulden knüpft oder sei es, dass die Existenz des Urteiles einen Sachverhalt schafft, der ein anders umschriebenes Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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