Norm
ABGB §831Rechtssatz
Eine Verzichtserklärung nach § 831 ABGB ist nicht als Schuldbekenntnis im Sinne des § 1 Abs 1 lit b NZwG zu qualifizieren. Es bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner Aufnahme eines Notariatsaktes, da ein solcher Verzicht keine Regelung ( Anerkenntnis) eines Schuldverhältnisses zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013373Dokumentnummer
JJR_19800312_OGH0002_0030OB00581_7900000_002