RS OGH 1980/3/12 3Ob581/79

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Norm

ABGB §831
NZwG §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Eine Verzichtserklärung nach § 831 ABGB ist nicht als Schuldbekenntnis im Sinne des § 1 Abs 1 lit b NZwG zu qualifizieren. Es bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner Aufnahme eines Notariatsaktes, da ein solcher Verzicht keine Regelung ( Anerkenntnis) eines Schuldverhältnisses zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 12.03.1980 3 Ob 581/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013373

Dokumentnummer

JJR_19800312_OGH0002_0030OB00581_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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