Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Läßt der Leiter einer öffentlichen Krankenanstalt allfällige billigere Möglichkeiten unerwähnt und versucht er, Patienten, die sich ihm in dieser Eigenschaft und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Leiter einer Privatklinik anvertraut haben, in seine Privatklinik zu bringen, dann handelt er geradezu gegen Treu und Glauben. Will er in einem solchen Fall trotzdem sein Entgelt für eine ohne Auftrag erbrachte Leistung verlangen, so muß er eindeutige Beweise dafür erbringen, daß er durch sein Vorgehen zum klaren und überwiegenden Vorteil desjenigen gehandelt hat, dem daraus Kosten erwachsen sollen. (Unfall während Schulschikurs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019933Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00543_8000000_004