RS OGH 1980/3/13 7Ob543/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

ABGB §1037
ABGB §1152 L
ABGB §1170

Rechtssatz

Läßt der Leiter einer öffentlichen Krankenanstalt allfällige billigere Möglichkeiten unerwähnt und versucht er, Patienten, die sich ihm in dieser Eigenschaft und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Leiter einer Privatklinik anvertraut haben, in seine Privatklinik zu bringen, dann handelt er geradezu gegen Treu und Glauben. Will er in einem solchen Fall trotzdem sein Entgelt für eine ohne Auftrag erbrachte Leistung verlangen, so muß er eindeutige Beweise dafür erbringen, daß er durch sein Vorgehen zum klaren und überwiegenden Vorteil desjenigen gehandelt hat, dem daraus Kosten erwachsen sollen. (Unfall während Schulschikurs).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 543/80
    Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019933

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00543_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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