RS OGH 1980/3/13 12Os29/80, 9Os59/87, 11Os93/89, 15Os153/92

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

StGB §105 A1

Rechtssatz

Das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB setzt - anders als das als Absichtsdelikt gestaltete Verbrechen nach § 98 StG - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (und kausal) zu dessen damit angestrebten Verhalten führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093418

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0120OS00029_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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