RS OGH 1993/2/11 12Os29/80, 9Os59/87, 11Os93/89, 15Os153/92

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Rechtssatz

Das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB setzt - anders als das als Absichtsdelikt gestaltete Verbrechen nach § 98 StG - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (und kausal) zu dessen damit angestrebten Verhalten führt.Das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB setzt - anders als das als Absichtsdelikt gestaltete Verbrechen nach Paragraph 98, StG - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (und kausal) zu dessen damit angestrebten Verhalten führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093418

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0120OS00029_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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