RS OGH 1980/3/13 7Ob61/79, 7Ob25/91, 7Ob3/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3
KHVG §5 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden will, muß alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung abzuhalten (hier: Ehegatten).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 61/79
    Veröff: SZ 53/43 = ZVR 1980/350 S 381
  • 7 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 24.10.1991 7 Ob 25/91
    Beisatz: Dieser Sorgfaltsmaßstab muß auch gegenüber dem Überlasser eines Fahrzeuges gelten. (T1) Veröff: SZ 64/151 = ZVR 1992/103 S 223 = RZ 1993/57 S 173
  • 7 Ob 3/06a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 3/06a
    Auch; Beisatz: Trotz Kenntnis vom Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung ihres Ehegatten liegt kein Veschulden der Versicherungsnehmerin an der Ermöglichung der Schwarzfahrt vor, wenn diese mehrfach präventiv der Polizei „Sachwarzfahrten" meldete, auf Grund von Aggressionshandlungen des Ehegatten ihr gegenüber das Fahrzeugschloss nicht auswechselte und keine konkreten Hinweise hatte, dass der Ehegatte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall mit dem Pkw gefahren sei. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081086

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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