Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Die Tatsache, daß jemand einen Kostenvoranschlag unwidersprochen entgegennimmt, läßt keineswegs den zwingenden Schluß darauf zu, daß diese Person einen Auftrag zur Erbringung der im Kostenvoranschlag genannten Leistung erteilen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014215Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00554_8000000_001