RS OGH 1980/3/13 7Ob554/80

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Veröffentlicht am 13.03.1980
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §1170a

Rechtssatz

Die Tatsache, daß jemand einen Kostenvoranschlag unwidersprochen entgegennimmt, läßt keineswegs den zwingenden Schluß darauf zu, daß diese Person einen Auftrag zur Erbringung der im Kostenvoranschlag genannten Leistung erteilen will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 554/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 554/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014215

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00554_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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