Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Ein höherer objektiver Wert beweist noch nicht, daß der Aufwand auch nach den besonderen Verhältnissen des Geschäftsherrn nützlich war. Unnütz sind etwa Aufwendungen, die dem Geschäftsherrn wegen der hohen Kosten unerwünscht sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019780Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00543_8000000_001