Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Wenn der Übernehmer der Sohn der Überträgerin ist und damit zu dem auch in § 187 der 3.Teilnov genannten Personenkreis des § 32 KO gehört, rechtfertigt es der dortige Grundgedanke, daß unter nahen Angehörigen die Kenntnis ihrer Vermögensverhältnisse zu vermuten ist, dem Übernehmer die Behauptungslast und Beweislast dafür zuzuweisen, daß ihm die Eigenschaft des übernommenen Einzelgegenstandes als einziges Eigentum des Überträgers, das dessen Gläubigern als Exekutionsobjekt dienen kann, im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033133Dokumentnummer
JJR_19800318_OGH0002_0050OB00767_7900000_001