RS OGH 1989/11/15 9Os181/79, 1Ob43/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1980
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Norm

MRK Art5 Abs1 lita III4a
StGB §23
  1. StGB § 23 heute
  2. StGB § 23 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 23 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 23 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StGB § 23 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die vom zuständigen Gericht gemäß § 23 StGB angeordnete Unterbringung ist eine ihrem Wesen nach als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme, die einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden "Haft" im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a MRK entspricht.Die vom zuständigen Gericht gemäß Paragraph 23, StGB angeordnete Unterbringung ist eine ihrem Wesen nach als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme, die einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden "Haft" im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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