Norm
MRK Art5 Abs1 lita III4aRechtssatz
Die vom zuständigen Gericht gemäß § 23 StGB angeordnete Unterbringung ist eine ihrem Wesen nach als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme, die einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden "Haft" im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a MRK entspricht.Die vom zuständigen Gericht gemäß Paragraph 23, StGB angeordnete Unterbringung ist eine ihrem Wesen nach als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme, die einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden "Haft" im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011