Norm
StGB §107 Abs2Rechtssatz
Auch die zur Annahme eines der Qualifikationsgründe des § 107 Abs 2 StGB erforderliche Eignung der Tat, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und willens, eine der dort bezeichneten Folgen (hier: den Tod des Bedrohten) herbeizuführen, ist objektiv, aber mit Rücksicht auf alle Verhältnisse der persönlichen Beschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen.Auch die zur Annahme eines der Qualifikationsgründe des Paragraph 107, Absatz 2, StGB erforderliche Eignung der Tat, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und willens, eine der dort bezeichneten Folgen (hier: den Tod des Bedrohten) herbeizuführen, ist objektiv, aber mit Rücksicht auf alle Verhältnisse der persönlichen Beschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093230Dokumentnummer
JJR_19800318_OGH0002_0100OS00165_7900000_001