Norm
B-VG Art89 Abs1Rechtssatz
Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes (hier: § 23 StGB) ist gemäß Art 89 Abs 1 B-VG ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO) bewirken kann.Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes (hier: Paragraph 23, StGB) ist gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit (nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) bewirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022