RS OGH 1996/12/18 3Ob179/79, 3Ob20/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

EO §7 Bc
VVG §4
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme erforderlichen Kosten nach § 4 Abs 2 VVG ist eine mit der Vollstreckung in inneren Zusammenhang stehende Vollstreckungsverfügung. Betreibende Partei kann hier nur die Vollstreckungsbehörde sein.Der Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme erforderlichen Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist eine mit der Vollstreckung in inneren Zusammenhang stehende Vollstreckungsverfügung. Betreibende Partei kann hier nur die Vollstreckungsbehörde sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000733

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0030OB00179_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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