Norm
EO §7 BcRechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme erforderlichen Kosten nach § 4 Abs 2 VVG ist eine mit der Vollstreckung in inneren Zusammenhang stehende Vollstreckungsverfügung. Betreibende Partei kann hier nur die Vollstreckungsbehörde sein.Der Auftrag zur Vorauszahlung der für die Ersatzvornahme erforderlichen Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist eine mit der Vollstreckung in inneren Zusammenhang stehende Vollstreckungsverfügung. Betreibende Partei kann hier nur die Vollstreckungsbehörde sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000733Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0030OB00179_7900000_001