Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Die Beurteilung der Erfolgschancen von Rechtsmitteln gehört in den Aufgabenbereich eines Rechtsanwaltes; ein - rückwirkend betrachtet - ungünstiger Rat kann nur dann zu einer Haftung für die dadurch dem Mandanten entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden wäre, was von einem Rat, sich der ständigen und mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht unvereinbaren Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichtes zu beugen, nicht gesagt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026255Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009