Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Bei der Übertragung des gesamten Vermögens haftet der Übernehmer für sämtliche Schulden des Übergebers ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem übernommenen Vermögen in einem inneren, wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder nicht (SZ 27/255 ua)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033166Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0030OB00531_7900000_004