Norm
ABGB §919Rechtssatz
Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (§ 919 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021