RS OGH 1980/3/19 1Ob525/80, 7Ob786/81, 8Ob522/81, 7Ob603/82, 5Ob188/09x, 2Ob178/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §919
ABGB §921

Rechtssatz

Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (§ 919 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
  • 7 Ob 786/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 786/81
    Beisatz: Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lieferzeit als auch der Zahlungszeit. (T1) Veröff: SZ 54/186
  • 8 Ob 522/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 522/81
  • 7 Ob 603/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 603/82
    Beisatz: Dass es sich bei der bestellten Ware um hochmodische Artikel mit aktuellen Modefarben gehandelt hat, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, die Annahme eines Fixgeschäftes zu rechtfertigen. (T2)
  • 5 Ob 188/09x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 188/09x
    Vgl; Beisatz: Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr. (T3)
  • 2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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