RS OGH 1980/3/19 1Ob525/80, 4Ob523/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 III
ABGB §919
ABGB §921
HGB §376

Rechtssatz

Wurde die Fertigstellung eines Werkes bis zu einem bestimmten Termin (hier: die Wiederaufstellung von Grabsteinen anläßlich einer Friedhofrenovierung bis Allerheiligen) zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht, liegt ein Fixgeschäft vor. Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
  • 4 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
    Auch; nur: Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018318

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten