RS OGH 1980/3/19 1Ob525/80, 8Ob522/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §919
ABGB §921

Rechtssatz

Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
  • 8 Ob 522/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 522/81
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018396

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten