Norm
ABGB §919Rechtssatz
Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023