RS OGH 2023/1/25 1Ob525/80, 8Ob522/81, 6Ob195/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §919
ABGB §921
  1. ABGB § 919 heute
  2. ABGB § 919 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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