RS OGH 1980/3/19 6N502/80

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Bei der gebotenen objektiven Beurteilung stellt der Umstand, daß der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zur Rechtsmittelerledigung berufene Senates des OGH in langjähriger gemeinsamer nebenberuflicher Tätigkeit mit einem Zeugen zusammenarbeitet (hier Koautoren einer kommentierten Gesetzesausgabe), dessen beantragte, aber unterbliebene Vernehmung unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügt wird, keinen ausreichenden Grund dar, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, zumal nicht erkennbar ist, daß das Aussagethema für den Zeugen belastend sein könnte oder zwischen diesem und dem Angeklagten eine engere Freundschaftsbeziehung besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 N 502/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 6 N 502/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096748

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_00600N00502_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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