Norm
ABGB §383Rechtssatz
Die sich aus dem Fischereirecht ergebende Befugnis, dritte Personen zum Fischfang zuzulassen ( Ausstellung von Fanglizenzen ), kann nicht mit dinglicher Wirkung abgetreten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
FischfanglizenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017