RS OGH 1980/3/19 1Ob13/80, 1Ob119/14b

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §383
OÖ FischereiG 1896 §7

Rechtssatz

Die sich aus dem Fischereirecht ergebende Befugnis, dritte Personen zum Fischfang zuzulassen ( Ausstellung von Fanglizenzen ), kann nicht mit dinglicher Wirkung abgetreten werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 13/80
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Auch; Beisatz: Ist die Lizenzvergabe aber Teil des (heutigen) Fischereirechts, dann kann sie nach dem sachenrechtlichen Typenzwang von den Befugnissen, die dem Fischereiberechtigten persönlich zustehen, nicht mit dinglicher Wirkung abgespalten werden (so schon 1 Ob 13/80). Die Lizenzvergabe kann daher auch nicht (gesondert) ersessen worden sein. (T1); Veröff: SZ 2015/20

Schlagworte

Fischfanglizenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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