Norm
ABGB §383Rechtssatz
Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Z 406 "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017