RS OGH 1980/3/19 1Ob1/80, 1Ob35/86, 1Ob119/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §383
ABGB §1122
ABGB §1123

Rechtssatz

Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Z 406 "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 1/80
  • 1 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 35/86
    Auch; SZ 59/200
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht zeitigte das Kaiserliche Patent vom 7. 9. 1848 (Grundentlastungspatent) in Österreich - im Unterschied zu Böhmen, Mähren und Schlesien, wo das Fischen auf fremden Grund aufgehoben wurde - ausdrücklich keine Auswirkungen auf Fischereirechte, lediglich die Verpflichtung zur Zinsleistung der Berechtigten wurde aufgehoben. Auch die Fischereirechte der ehemaligen Grundherrschaften wurden nicht aufgehoben. (T1); Veröff: SZ 2015/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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