Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Der Beauftragte hat im Rahmen des Aufwandersatzes auch Anspruch auf Ausfolgung der auftragsgemäß für den Machtgeber verkauften Sache (wenigstens an den Dritten), wenn er statt im Namen des Machtgebers im eigenen Namen verkauft hat (abweichend von 3 Ob 61/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019629Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00742_7900000_002