Rechtssatz
Das Abrutschen eines Personenkraftwagen von einem "Eisriegel" am rechten Fahrbahnrand stellt keine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Halbsatz EKHG dar.Das Abrutschen eines Personenkraftwagen von einem "Eisriegel" am rechten Fahrbahnrand stellt keine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Halbsatz EKHG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058490Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0080OB00265_7900000_001