RS OGH 2013/11/21 7Ob11/80, 1Ob197/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1980
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Norm

AKIB Art6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Art 6 Abs 2 Z 3 AKIB.Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3, AKIB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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