Norm
AKIB Art6 Abs2 Z3Rechtssatz
Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Art 6 Abs 2 Z 3 AKIB.Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3, AKIB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014