Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Wird für eine Liegenschaft der vereinbarte, allerdings unter deren tatsächlichen Wert liegende Kaufpreis vom Käufer entrichtet, so kann von einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung keine Rede sein. Der Verkäufer kann vielmehr in diesem Falle nur seine rechtsgeschäftlichen Ansprüche geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033621Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00530_8000000_001