Norm
AngG §29 Abs1 II4Rechtssatz
Aus § 9 UrlG allein kann ein Arbeitnehmer nur dann einen Urlaubsanspruch ableiten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches endet; dies trifft nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigte Entlassung des Arbeitnehmers oder durch eine zeitwidrige Kündigung beendet wurde und der Urlaubsanspruch erst nach der Entlassung oder dem Kündigungszeitpunkt, aber innerhalb jener Frist, die bei gesetzmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses einzuhalten gewesen wäre, entstanden ist. Damit ist jedoch ein Anspruch des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, weil § 9 UrlG weder die urlaubsrechtlichen Folgen der zeitwidrigen Kündigung, noch der ungerechtfertigten Entlassung regelt: In beiden Fällen ist vielmehr der Arbeitnehmer urlaubsmäßig so zu stellen, als ob das Dienstverhältnis gesetzmäßig beendet worden wäre (§§ 29 AngG, § 1162 b ABGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Schadenersatz, Entschädigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, vorzeitige AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028696Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00137_7900000_001