RS OGH 1980/3/25 4Ob137/79, 4Ob70/82, 4Ob124/83, 9ObA1006/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

AngG §29 Abs1 II4
UrlG §9 Abs1

Rechtssatz

Aus § 9 UrlG allein kann ein Arbeitnehmer nur dann einen Urlaubsanspruch ableiten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches endet; dies trifft nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigte Entlassung des Arbeitnehmers oder durch eine zeitwidrige Kündigung beendet wurde und der Urlaubsanspruch erst nach der Entlassung oder dem Kündigungszeitpunkt, aber innerhalb jener Frist, die bei gesetzmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses einzuhalten gewesen wäre, entstanden ist. Damit ist jedoch ein Anspruch des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, weil § 9 UrlG weder die urlaubsrechtlichen Folgen der zeitwidrigen Kündigung, noch der ungerechtfertigten Entlassung regelt: In beiden Fällen ist vielmehr der Arbeitnehmer urlaubsmäßig so zu stellen, als ob das Dienstverhältnis gesetzmäßig beendet worden wäre (§§ 29 AngG, § 1162 b ABGB).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 137/79
    Veröff: Arb 9866 = ZAS 1982,140
  • 4 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 70/82
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt nach § 26 Z 2 AngG. (T1) Veröff: Arb 10177
  • 4 Ob 124/83
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 124/83
    Ähnlich
  • 9 ObA 1006/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 1006/88
    Auch

Schlagworte

SW: Schadenersatz, Entschädigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028696

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00137_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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